Satzung

1.0.0

Name und Sitz des Vereins

1.1.0

Der Verein führt den Namen “Hilfsgemeinschaft Bayerischer Artisten”. Er führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e. V.”.
Der Verein hat seinen Sitz in München.

1.2.0

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung und zwar insbesondere durch einmalige oder mehrmalige Geldspenden zur Unterstützung bedürftiger Artisten und junger Künstler. Unterstützungsleistungen (Geldspenden) können den genannten Personen nur gewährt werden, wenn diese:

a)
entweder in Folge ihrer körperlichen oder geistigen Beschaffenheit (z. B. wegen unheilbarer Krankheit oder hohen Alters) nicht nur vorübergehend auf die Hilfe anderer angewiesen sind, oder

b)
in Folge ihrer wirtschaftlichen Lage der Hilfe bedürfen. Ihr Einkommen darf in diesem Falle nicht höher sein als das Zweifache des Fürsorgerichtsatzes einschließlich der Mietbeihilfe. Das etwaige Privatvermögen dieser
Personen darf nicht ausreichen, um ihre wirtschaftliche Lage nachhaltig zu verbessern. Bei Beurteilung der Vermögenslage muss berücksichtigt werden, ob dem Bedürftigen zugemutet werden kann, dieses Vermögen zum Lebensunterhalt zu verbrauchen. Ein Rechtsanspruch auf Unterstützung gegenüber dem Verein besteht nicht.

1.3.0

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.0.0

Mitgliedschaft

2.1.0

Mitglied des Vereins kann jeder werden, unbeschadet von Rasse, Religion und Weltanschauung, sofern er eine unmittelbare und mittelbare Beziehung zur
Artistik nachweisen kann. Juristische Personen und Vereinigungen können korporativ Mitglied des Vereins werden.

2.2.0

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss schriftlich erfolgen. Die Entscheidung über diesen Antrag liegt beim Vorstand. Bei Ablehnung ist Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung möglich.

2.3.0

Die Mitgliedschaft beginnt am Ersten des Monats, in dem der Antrag auf Aufnahme in den Verein unterschrieben und abgegeben wurde.

2.4.0

Die Höhe des Beitrages wird von den Mitgliedern des Vorstandes festgesetzt.

2.5.0

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines Halbjahres erfolgen. Die Mitgliedschaft endet ferner durch Tod des Mitgliedes, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, bei sonstigen Vereinigungen durch Auflösung.

2.6.0

Der Vorstand kann einem Mitglied die Mitgliedschaft entziehen, wenn er dem Zweck des Vereines zuwiderhandelt oder sein Ausschluss aus einem wichtigen Grund erforderlich ist.
Dagegen ist die Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet endgültig. Im Falle der Berufung an die Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

3.0.0

Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.1.0

Die Mitglieder sid berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Sie üben das Stimmrecht als Einzel- oder als korporatives Mitglied aus. Das
Stimmrecht ist nicht übertragbar.

3.2.0

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestrebungen des Vereins jederzeit zu fördern und ihren Mitgliedsbeitrag ordnungsgemäß zu entrichten.

4.0.0

Organe des Vereines sind:

4.1.0

Die Mitgliederversammlung

4.1.1

wählt die Mitglieder des Vorstandes, entscheidet über Anträge bei Berufungen gegen die Entscheidung des Vorstandes (Aufnahme und Ausschluss) sowie alle
übrigen Anträge.

4.1.2

Die ordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand alle Jahre
spätestens vier Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres schriftlich einzuberufen.

4.1.3

Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird nur in dringenden Fällen vom Vorstand einberufen oder wenn 1/4 der Mitglieder dies verlangt.

4.1.4

Die Einladung zur ordentlichen und ausserordentlichen Mitgliederversammlung muss unter Angabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen zuvor einberufen werden.

4.1.5

Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens zwei Wochen zuvor beim Vorstand eingereicht werden. Auch nach Ablauf dieser Frist können Anträge in der Mitgliederversammlung behandelt werden, wenn sie von mindestens 1/4 der Mitglieder unterstützt werden.

4.1.6

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.

4.1.7

Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

4.1.8

Die Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig, wenn sie frist- und formgerecht einberufen wurde. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen müssen als Tagesordnungspunkte bei der Einladung aufgeführt sein und können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

4.2.0

Der Vorstand

4.2.1

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Vorstand wird auf unbegrenzte Zeit gewählt.
Eine Neuwahl muss erfolgen, wenn 1/4 der Mitglieder dies beantragt. Der Vorstand überwacht die Geschäfte des Vereins.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn 3 Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Verein wird gerichtlich und aussergerichtlich durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter je einzeln vertreten. Der Vorstand beschließt die Gewährung von Unterstützungen und Darlehen gemäß Ziffer 1.2.0.

5.0.0

Verwendung der Vereinsmittel

5.1.0

Der Verein hat nur die in Ziffer 1.2.0 bezeichneten Aufgaben zu erfüllen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.1.1

Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich.

5.1.2

Die dem Verein zufließenden Mittel werden ausschließlich zur Erfüllung des Vereinszweckes zur Deckung der für die Vereinsarbeit anfallenden Kosten
verwendet.

6.0.0

Der Vorstand entscheidet über Anträge und Vorschläge durch Mehrheitsbeschluss.

7.0.0

Das Geschäftsjahr ist Kalenderjahr

8.0.0

Auflösung des Vereins

8.1.0

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung (siehe 4.1.8). Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich, zugleich mindestens aber auch die Mehrheit von 1/4 aller Mitglieder. Der Wortlaut eines Antrages zur Auflösung des Vereins ist spätestens mit der Einladung zu der Mitgliederversammlung, auf der er behandelt werden soll, allen Mitgliedern zuzuleiten.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den “Verein der Freunde und Förderer des ersten Circusmuseums in Deutschland e. V.” in 24211 Preetz, der es unmittelbar und ausschließlich zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Artisten und jungen Künstler zu verwenden hat.

DER
VORSTAND, München, 12. September 2008

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